Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Seit 2006 ist in Deutschland das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz schützt Beschäftigte vor jeder Form der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz. Gleichzeitig verpflichtet es Arbeitgebende dazu, für ein sicheres Arbeitsumfeld frei von Belästigungen zu sorgen. Im AGG werden sexuelle Belästigung, Gewalt und Diskriminierung unter dem Begriff „sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz“ zusammengefasst. Das Gesetz definiert sexuelle Belästigung über die objektive Wahrnehmung des Geschehens und nicht über die Absicht der belästigenden Person. Entscheidend ist also nur, ob ein bestimmtes Verhalten objektiv einen sexuellen Charakter hat und sich die betroffene Person dadurch belästigt gefühlt hat. Dabei kann es sich um verbale, nonverbale und physische Übergriffe handeln.
Rechte der Beschäftigten
Das AGG beinhaltet drei zentrale Rechte für Beschäftigte.
Das Beschwerderecht (§ 13 AGG) räumt allen Beschäftigten das Recht ein, im Betrieb bei der zuständigen Stelle Beschwerde einzulegen, wenn sie das Gefühl haben, nach dem AGG benachteiligt worden zu sein. Das gilt auch für sexuelle Belästigung. Die Beschwerdestelle muss die Beschwerde prüfen, die betroffene Person über das Ergebnis der Prüfung informieren und die Belästigung muss beendet werden. Durch die Beschwerde dürfen den Beschäftigten keine Nachteile entstehen: Abmahnungen oder Kündigungen wegen einer Beschwerde sind also verboten.
Wenn die Arbeitgebenden keine wirksamen Maßnahmen ergreifen, um betroffene Personen zu schützen, können diese als „letztes Mittel“ nach dem Leistungsverweigerungsrecht (§ 14 AGG) der Arbeit fern bleiben, um weiteren sexuellen Belästigungen zu entgehen. Dabei sind sie berechtigt, weiterhin das volle Gehalt zu beziehen. Das gilt aber nur dann, wenn Arbeitgebende nichts zum Schutz vor sexueller Belästigung unternehmen oder nur ungeeignete Maßnahmen treffen. In jedem Fall sollten Betroffene die Arbeitgebenden vor der Leistungsverweigerung schriftlich und unter Angabe der Gründe informieren und bestenfalls vorab anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen.
In einigen Fällen haben Betroffene von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz Ansprüche auf Schadensersatz und Entschädigung (§ 15 AGG) gegenüber den Arbeitgebenden. Zum Beispiel können Arzt- oder Therapiekosten, die wegen der sexuellen Belästigung entstanden sind, geltend gemacht werden (Schadensersatz). Auch ein Schmerzensgeld ist möglich (Entschädigung). Zu beachten ist: Diese Ansprüche müssen innerhalb einer Frist von zwei Monaten geltend gemacht werden.
Pflichten der Arbeitgebenden
Das AGG umfasst für Arbeitgebende sowohl allgemeine Pflichten als auch konkrete Pflichten im Beschwerdeverfahren bei sexueller Belästigung.
Nach dem AGG haben Arbeitgebende gegenüber ihren Beschäftigten eine Schutzpflicht (§ 12 AGG): Sie sind verpflichtet, sexuelle Belästigung zu verhindern. Einerseits sind Mitarbeitende vorbeugend (durch Information und Prävention) vor sexuelle Belästigung zu schützen. Andererseits müssen nach einem Vorfall von sexueller Belästigung Sanktionen und andere wirksame Maßnahmen ergriffen werden, um zukünftig den Schutz der betroffenen Person zu gewährleisten.
Im Belästigungsfall gibt es verschiedene Maßnahmen und Sanktionen, die Arbeitgebende gegenüber der beschuldigten Person ergreifen können: Ermahnung, Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kündigung (§ 12 Abs. 3 AGG). Diese Mittel sind an unterschiedliche Bedingungen geknüpft, also abhängig von der Schwere und Nachweisbarkeit des Vorfalls.
Arbeitgebende sind außerdem verpflichtet, eine Beschwerdestelle einzurichten und die Beschäftigten darüber zu informieren (Informationspflicht). Diese Stellen müssen jeder Beschwerde nachgehen und die Arbeitgebenden über jede Beschwerde informieren. Beschäftigten, die eine Beschwerde einreichen, dürfen dadurch keine Nachteile entstehen – unabhängig davon, ob die Beschwerde begründet oder unbegründet ist.
Allgemeine Opferrechte
Wenn Sie Opfer einer Straftat geworden sind, dann ist es wichtig zu wissen, dass niemand mit den Folgen alleine zurechtkommen muss. Sie haben das Recht und einen Anspruch auf Information, Schutz, Hilfe und Unterstützung. Das gilt sowohl für den Verlauf des Ermittlungs- und Strafverfahrens als auch für das Heilen seelischer und körperlicher Wunden.
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